Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 für erlaubnispflichtiges Personal (ausgenommen Luftsportgeräteführer), die nach den geltenden Vorgaben von JAR-FCL 3 deutsch bis zum 7.4.2013 und für Luftsportgeräteführer bis zum 23.12.2014 erteilt worden sind, bleiben längstens bis zum 7.4.2018 gültig.
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt in Artikel 5, Absatz 2 in Verbindung mit Ab-satz 4 die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2, die noch entsprechend den Vorgaben von JAR-FCL 3 deutsch erteilt worden sind, bis zum 8.4.2017. Deutschland wird von der Möglichkeit Gebrauch machen, gegenüber der Europäischen Kommission und der Agentur für Flugsicherheit EASA zu erklären, dass die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2, die noch entsprechend den Vorgaben von JAR-FCL 3 deutsch erteilt worden sind, bis zum in dem Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 8.4.2018 verlängert wird. Dieses Verfahren ist Gegenstand des Artikel 14, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und mit der EASA abgestimmt. Dem LBA liegen keine Erkenntnisse vor, dass andere EU-Staaten bis zum 8.4.2018 auf Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach Teil-MED bestehen werden. Viele andere EU-Staaten werden ähnlich verfahren wie Deutschland.
Ein reiner Umtausch der JAR-FCL 3 deutsch Tauglichkeitszeugnisse in Zeugnisse nach Teil-MED durch den flugmedizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausgestellt hat, oder einen anderen Sachverständigen ist aus rechtlichen Gründen in Deutschland nicht möglich. Ein Teil-MED konformes Zeugnis kann nur nach erneuter flugmedizinischer Untersuchung erteilt werden (natürlich mit entsprechend längerer Gültigkeitsdauer).
Quelle: Luftfahrtbundesamt (LBA)
Original veröffentlicht am 23. März 2017
Original veröffentlicht am 22. März 2017
Betroffene Flugschüler und Piloten wenden sich bitte an ihren flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerarzt).