GEMA-Gebühren

Text: Boris Langanke, Quelle: VIBSS

GEMA-Gebühren

Veröffentlicht von , 17. August 2016

Text: Boris Langanke, Quelle: VIBSS

Informationen zum Vertrag zwischen GEMA und dem Deutschen Olympischen Sportbund

Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 4 aufgeführten Musiknutzungen der Berechtigten nach Ziffer 1 eine jährliche Pauschale. Folgende für Luftsportvereine relevante Musiknutzungen (Auszug) der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten, soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten, Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer).
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern

Eine Gebühr an die GEMA muss also im Prinzip dann gezahlt werden, wenn:

  • mehr als 1.000 Gäste erscheinen, und/oder
  • der DJ Honorar für seine Leistung erhält, und/oder
  • Eintritt o.ä. verlangt wird