Eine neue NfL zur Bekanntmachung über die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen für ELA1 Luftfahrzeuge nach Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 593/2012 vom 5. Juli 2012, die in den Verantwortungsbereich der EASA übertragen wurden, und die nicht gewerblich betrieben werden, findest du hier
Der BWLV bietet einen Lehrgang zum Windenprüfer an. Weitere Informationen bekommst du hier oder unter 0203 / 77 8 44 22.
Achtung, bitte die unter folgendem Link (www.lba.de/DE/Technik/Lufttüchtigkeit) stehenden Hinweise zur NfL II-49/13 beachten.
Falls der Link nicht funktioniert: Lesart Statusübersicht NfL II 49/13
Der erste Absatz des Buchstaben e) der NfL II 49/13 ist wie nachfolgend beschrieben umzusetzen. Die NfL II 49/13 wurde bereits revidiert und wird in Kürze neu veröffentlicht. „Die Luftfahrzeugdokumentation muss gemäß M.A.305 (d) eine Statusübersicht über den aktuellen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA / AD) enthalten.
Hierin sind alle Lufttüchtigkeitsanweisungen bezogen auf das konkrete Luftfahrzeug, die eingebauten Triebwerke und sofern zutreffend Propeller sowie sämtliche anderen im Luftfahrzeug verbauten Komponenten aufzuführen, wenn diese LTA / AD für das betreffende Luftfahrzeug anwendbar ist.
Die Erledigung der Anweisung ist, unter Angabe des Datums und bei entsprechenden Fristvorgaben in der Lufttüchtigkeitsanweisung auch die korrespondierenden Betriebszeiten (z. B. Stunden, Landungen) des Luftfahrzeuges, zum Zeitpunkt der Erledigung mit anzugeben.“ Quelle: www.lba.de/aktuelles Stand: 28.06.2013