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Aktuelles zu Rettungsfallschirmen

von | 26.02.26 | Allgemein, News, Segelflug, Technik, Verband

Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung am 22.02.2026 wurde das Thema NIE (Non Installed Equipment) behandelt. Dabei kam die Frage auf, wie Rettungsfallschirme zu bewerten sind, wenn sie laut Flugzeughersteller – etwa beim Kunstflug mit der ASK 21 – im Typenkennblatt vorgeschrieben sind.

Rettungsfallschirme und NIE

Rettungsfallschirme wurden im Jahr 2021 in die NIE-Liste aufgenommen und fallen damit nicht unter die EU-Verordnung 1321/2014. Folglich gibt es keine Rechtsgrundlage, Prüfungen oder Instandhaltungen nach Part-M bzw. Part-ML durchzuführen oder hierfür ein EASA Form One auszustellen.

In der EASA-FAQ 19472 wird lediglich darauf hingewiesen, dass Rettungsfallschirme nach den Herstellerangaben zu prüfen und zu warten sind – es sei denn, sie sind Teil einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs. Hier zeigt sich eine Regelungslücke: Da Rettungsfallschirme aus dem Anwendungsbereich der EU-VO 1321/2014 herausgenommen wurden, besitzt keine CAO das Privileg, diese zu prüfen oder instand zu setzen. Entsprechend dürfen Wartung, Prüfung und Packen ausschließlich nach Herstellerangaben erfolgen.

Die Hersteller Spekon, Mars und Mertens haben den Landesluftsportverbänden des DAeC die Erlaubnis erteilt, ihre Rettungsfallschirme zu prüfen und zu packen.

Was bedeutet das?

Werden die gemäß Musterzulassung eingesetzten Rettungsfallschirme nach Herstellerangaben gewartet, können sie eingesetzt werden. Für Packer und Prüfer der Landesluftsportverbände des DAeC besteht dabei der entsprechende Versicherungsschutz.

Ende der Betriebszeit (Life Limits)

In den Kennblättern der Rettungsfallschirme ist die Betriebszeit (Lebensdauer) als Life Limit festgelegt. Entgegen verbreiteter Annahmen gilt keine Nutzung bis zum Jahresende:
Ist die Betriebszeit erreicht (maßgeblich ist das Herstelldatum), darf der Rettungsfallschirm nur noch bis zum Ende dieses Monats verwendet werden.

Euer TA-Team

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