Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht der EU-KI-Verordnung. Wer im Verein Berichte schreibt, Social-Media-Beiträge pflegt oder Bilder erstellt und dabei Künstliche Intelligenz nutzt, steht vor der Frage: Muss das jetzt gekennzeichnet werden? Die Antwort fällt entspannter aus, als viele befürchten – für die klassische Vereinsarbeit ändert sich wenig. An einer Stelle lohnt sich allerdings ein genauer Blick.
Die Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Anders als vielfach zu hören, wurde er nicht verschoben – der Digital Omnibus hat nur die Fristen für Hochrisiko-Systeme aufgeschoben. Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026, die Aufsicht liegt in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Vereine fallen unter die Verordnung: Ausgenommen ist allein die rein private Nutzung, eine Ausnahme für das Ehrenamt gibt es nicht.
Wann die KI-Kennzeichnungspflicht greift
Es gibt keine Pauschalpflicht, jeden mit KI erstellten Inhalt zu markieren. Das ist das häufigste Missverständnis, das derzeit durch die Vereinslandschaft geistert. Für Anwender wie Vereine – juristisch „Betreiber“ – sind genau drei Fälle geregelt:
- Deepfakes: KI-erzeugte oder stark veränderte Bilder, Videos und Tonaufnahmen, die reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und echt wirken können
- KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden
- Chatbots auf der eigenen Website – die Offenlegung ist rechtlich Sache des Anbieters, der Verein sollte aber sicherstellen, dass der Hinweis für Besucher sichtbar bleibt
Die entscheidende Ausnahme steckt im zweiten Punkt: Sobald ein Mensch einen Text vor der Veröffentlichung wirklich durchsieht und die redaktionelle Verantwortung trägt, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Ein Flugtagbericht, den der Pressewart mit KI-Unterstützung vorformuliert und anschließend prüft, ergänzt und freigibt, braucht keinen Hinweis. Eine reine Rechtschreibkontrolle genügt dafür allerdings nicht.
Ebenfalls nicht erfasst sind Werbetexte, Veranstaltungsbeschreibungen, interne Mails und Rundschreiben sowie erkennbar fiktionale oder künstlerische Inhalte. Auch Beiträge, die vor dem 2. August 2026 online gegangen sind, müssen nicht nachträglich markiert werden.
Bei Bildern lohnt der genaue Blick
Hier liegt der eigentliche Knackpunkt. Ein Deepfake im Sinne der Verordnung setzt drei Dinge zugleich voraus: KI-Erzeugung oder wesentliche Bearbeitung, einen Bezug zu real existierenden Personen, Orten oder Ereignissen und eine realistische Wirkung. Ein generisches Symbolbild – ein Segelflugzeug über einer erfundenen Landschaft – erfüllt das in der Regel nicht. Sobald ein KI-Bild aber wie eine echte Aufnahme vom Vereinsgelände, von Mitgliedern oder von einem tatsächlichen Ereignis wirkt, gehört ein Hinweis dazu.
Unabhängig davon greifen die Regeln der Plattformen, und die oft schneller als das Gesetz: Meta und YouTube verlangen bereits eine Kennzeichnung fotorealistischer KI-Inhalte und sanktionieren Verstöße – von Reichweitenverlust über die Entfernung von Inhalten bis hin zu Kontosperren. Für Vereine, deren Sichtbarkeit stark an Facebook und Instagram hängt, ist das der praktisch relevantere Maßstab.
Eine Regel steht über allem: Nach einem Unfall oder Zwischenfall haben KI-generierte Bilder nichts in der Publikation verloren. Luftsport lebt von Vertrauen und Sicherheitskultur. Ein aufgeflogenes KI-Bild in dieser Lage richtet mehr Schaden an als jede versäumte Kennzeichnung.
Handlungsempfehlungen für den Verein
- Verantwortung festlegen: Eine Person prüft und verantwortet Veröffentlichungen. Damit greift die Ausnahme automatisch – und die Qualität steigt nebenbei.
- Bilder klar auszeichnen: Ein schlichtes „KI-generiertes Symbolbild“ in der Bildunterschrift genügt.
Auf Social Media hat sich zusätzlich der Hashtag#KIgeneriertetabliert. - Fotorealistisch heißt kennzeichnen: Im Zweifel lieber einmal mehr als einmal zu wenig.
Der Hinweis kostet nichts, verlorenes Vertrauen schon. - Fakten gegenprüfen: KI-Systeme erfinden Namen, Daten und Orte, die plausibel klingen.
Das ist im Vereinsalltag das größere Risiko als jede Kennzeichnungsfrage. - Chatbot auf der Vereinsseite: Wer mit einer KI schreibt und kommuniziert, muss das beim ersten Kontakt erkennen können.
- Kurz intern regeln: Welche Werkzeuge sind im Einsatz, wer prüft, wann wird gekennzeichnet?
Eine halbe Seite reicht völlig – und schafft Klarheit im Vereinsalltag, bevor die Frage im Einzelfall auftaucht.
Der AEROCLUB | NRW beobachtet die weitere Entwicklung und informiert die Vereine, sobald sich die Rechtslage oder die Praxis der Plattformen ändert. Bei Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit steht das Team Kommunikation gerne zur Verfügung.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Zum Weiterlesen:
- Artikel 50 EU-KI-Verordnung im Wortlaut → https://artificialintelligenceact.eu/de/article/50/
- Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten → https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
- Bundesnetzagentur, Marktaufsicht KI → https://www.bundesnetzagentur.de
- Kennzeichnung KI-generierter Inhalte auf Social Media, Landessportbund → https://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/digitalisierung-im-sportverein/



