1. Startseite
  2. Technik
  3. Windenstart im Segelflug: Sicher in die Luft – nur mit geprüfter Technik

Windenstart im Segelflug: Sicher in die Luft – nur mit geprüfter Technik

von | 2.04.25 | aktuell, Allgemein, News, Segelflug, Technik

Der Windenstart zählt zu den effektivsten und kostengünstigsten Methoden, um Segelflugzeuge in die Luft zu bringen. Seit Jahrzehnten sind Startwinden fester Bestandteil des Flugbetriebs in vielen Vereinen – ob klassisch mit Verbrennungsmotor oder modern mit Elektroantrieb. Diese kraftvollen Maschinen leisten beeindruckendes, wenn sie die Flugzeuge binnen Sekunden in den Himmel ziehen.

Doch so zuverlässig die Technik auch ist: Wie jedes luftfahrttechnische Gerät muss auch die Startwinde regelmäßig gewartet und auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten und Diskussionen darüber, ob eine solche Prüfung zwingend erforderlich ist.

Mit diesem Beitrag möchten wir Klarheit schaffen – und aufzeigen, warum die regelmäßige Prüfung der Startwinde nicht nur vorgeschrieben, sondern auch im Sinne der Sicherheit unerlässlich ist.

Warum müssen Startwinden für Segelflugzeuge auf Betriebssicherheit geprüft werden?

Startwinden für Segelflugzeuge wurden bis Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts als Luftfahrtgerät angesehen und unterlagen damit einer Prüfpflicht nach Luftfahrtgeräteprüfordnung. Als diese Prüfpflicht aufgehoben wurde, kam die Frage auf, ob und wie Startwinden geprüft werden müssen. Einige Betreiber von Startwinden meinten, eine Prüfung sei nicht mehr erforderlich. Die Frage kann man mit zwei Herangehensweisen beantworten: Zum einen gibt es die Eigenverantwortung des Halters, die ein wichtiges Argument für eine Prüfung der Betriebssicherheit liefert, zum anderen gibt es auch Vorgaben des Gesetzgebers, nämlich die Vorschriften zum Arbeitsschutz, u.a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Wenn ein Vorstand eine Startwinde im Rahmen des Flugbetriebs seines Luftsportvereins betreibt, Vereinsmitglieder als Windenfahrer beauftragt oder ihnen die Winde zur Verfügung stellt, handelt er im Sinne des Gesetzes als Unternehmer. Damit käme die bereits oben genannte BetrSichV ins Spiel. Im Kern sind es die folgenden Paragrafen, die dann eben auch für eine Winde zum tragen käme:

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

    1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
    2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
    3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

    1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
    2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
    3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

    1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
    2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
    3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
    4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

In § 14 ist die Prüfpflicht von Arbeitsmitteln näher ausgeführt.

 

Was bedeutet das nun für uns in den Vereinen des Landesverbandes?

Wie verknüpfen wir nun diese Rechtsvorschriften mit unserem Regelwerk des DAeC?

Der DAeC hat die Betriebstüchtigkeitsforderungen für Startwinden (BFST) erarbeitet und veröffentlicht. Es gibt ferner die Bestimmungen für Startwindenfahrer und qualifizierte Ausbildungspläne für Startwindenfahrer sowie für Prüfpersonal für Startwinden.

  • Damit ist sichergestellt, dass die Bediener von Startwinden unterwiesen sind und wissen, wie Startwinden bestimmungsgemäß betrieben werden,
  • dass Konstrukteure, Erbauer und Prüfer von Startwinden die grundlegenden technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen kennen und
  • dass die wiederkehrenden Prüfungen dieser Geräte nach diesen Anforderungen stattfinden können.

Sicher könnten auch externe Personen, z.B. Sachverständige von Technischen Überwachungsorganisationen, unsere Startwinden auf Betriebssicherheit prüfen, nur stellt sich bei diesem Personenkreis die Frage nach der Sachkunde.

Um diese Unwägbarkeiten zu vermeiden, haben sich Gremien des DAeC mit diesem Thema befasst und pragmatische Regelwerke formuliert, die auch von Gerichten und Versicherungen anerkannt werden.

Jeder Betreiber von Startwinden sollte daher wirklich gute Argumente haben, wenn er auf die Betriebssicherheitsprüfung, nämlich die periodische Nachprüfung seiner Startwinde verzichten möchte. Im Ausbildungsflugbetrieb unsere ATO ist die periodische Nachprüfung von Startwinden indes explizit vorgeschrieben.

Daraus ergibt sich für die Vereine, die im Rahmen unserer Ausbildungsgenehmigung ausbilden, oder ihre Winde für andere Vereine zur Ausbildung zur Verfügung stellen, die zwingende Notwendigkeit, eine jährliche Überprüfung der Startwinde nachweislich und dokumentiert durchzuführen.

Vereine, die ihre Startwinden nicht für die Ausbildung einsetzen, können selber entscheiden, ob und welches Risiko sie bereit sindeinzugehen, wenn sie die Startwinden nicht jährlich überprüfen lassen. Wir als Landesverband empfehlen dringend, die Winden nach den Vorgaben des DAeC einer jährlich wiederkehrenden Überprüfung zuzuführen, um das Haftungsrisiko des Vereinsvorstandes im Schadensfall gering zu halten.

Herzliche Grüße vom Präsidium und dem Technischen Ausschuss des Aeroclub NRW e.V.

Euer
Gerd Scholten
Vizepräsident Technik