In den vergangenen Monaten gab es mehrere Diskussionen bezüglich der Wartung, Instandhaltung und Prüfung von Rettungsfallschirmen. Zwischenzeitlich haben wir Kontakt zum LBA aufgenommen und folgende Aussage erhalten.
Als die EASA entschied, die Rettungsfallschirme als nicht fest verbaute Ausrüstung aus dem Zuständigkeitsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 herauszulösen, veröffentlichte sie zur Erläuterung dieser Änderung ein FAQ auf ihrer Webseite (https://www.easa.europa.eu/en/faq/19472). Das LBA reagierte mittels Veröffentlichung der NfL 2021-2-603.
Die veröffentlichten FAQ der EASA wurde Ende 2024/Anfang 2025 revidiert, um klarzustellen, dass zwischen Rettungsfallschirmen, die Teil der Musterzulassung (Flugzeug) waren, und solchen, die eigenständig vor Einführung der EASA zertifiziert wurden, zu unterscheiden ist.
Da die von uns eingesetzten Rettungsfallschirme bei keinem Teil der Musterzulassung (Flugzeug) sind, handelt es sich juristisch um eigenständige Rettungsfallschirme.
Da die eigenständigen Rettungsfallschirme formal damit nicht unter den Bereich „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den EU-Vorschriften“ fallen, ist im juristischen Sinne ein Erhalt der ETSO Rahmenbedingungen für das einzelne Stück (eines Rettungsfallschirms) nicht erforderlich.
Somit gilt: Da bei den von uns genutzten Rettungsfallschirmen keine ETSO-Zulassung vorliegt, greifen dann auch die EASA Beschränkung zu den qualifizierten Personen und Betrieben nicht mehr. Eine Aufsicht von Instandhaltungstätigkeiten an Komponenten außerhalb der EASA Regelungswelt durch das LBA oder die EASA erfolgt nicht.
Euer TA-Team
Rückfragen können gerne an ta@aeroclub-nrw.de gestellt werden.